Ausschüsse § 23a MVG EKD
Die MAV kann in ihrer Sitzung die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen mindestens drei Mitglieder der MAV angehören müssen. In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr sie als 150 Mitarbeitenden (MA) kann es hilfreich sein, einen Ausschuss für Wirtschaftsfragen zu bilden.
Beschlussfassung § 26 MVG EKD
Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
- Dies gilt für jeden einzelnen Beschluss.
- Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Es gibt die Möglichkeit, Beschlüsse telefonisch herzustellen (siehe Geschäftsordnung).
- Ein Mitglied darf nichts beschließen, wenn es selbst an der Beratung und Beschlussfassung beteiligt ist. Das gilt auch, wenn es um seine Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner geht.
Dienstvereinbarungen § 36 MVG EKD
MAV und Dienststellenleitung können eine Dienstvereinbarung abschließen. DVen dürfen Regelungen weder erweitern noch einschränken oder ausschließen, die auf Rechtsvorschriften und Tarifverträgen beruhen.
Dienstvereinbarungen sind:
- schriftlich, von beiden Partnern zu unterzeichnen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
- unmittelbar gültig,
- ohne Nachwirkung, da festgelegt wird, inwieweit die in der DV beschriebenen Rechte bei Außerkrafttreten fortgelten sollen,
- in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats kündbar, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Ermahnungen/Abmahnungen
- Die MAV ist bei Ermahnungen und Abmahnungen nicht zu beteiligen, sie muss vorab nicht informiert werden.
- Die MAV kann aber Betroffene beraten und zu Gesprächen mit der Dienststellenleitung begleiten.
- War eine Abmahnung unberechtigt, sollte die MAV den Arbeitgeber zur Rücknahme der Maßnahme auffordern.
Fortbildungen der MAV § 19 MVG EKD
- Für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Fortbildungen, in denen die MAV für ihre Arbeit die erforderlichen Kenntnisse erhält, sind für jedes Mitglied bis zu vier Wochen einer Amtszeit zu gewähren.
- Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung nur dann ablehnen, wenn dienstliche Gründe dagegen sprechen.
- Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.
Geschäftsordnung § 29 MVG EKD
- Die MAV kann Einzelheiten ihrer Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung regeln.
- In der Geschäftsordnung kann z. B. festgelegt werden, dass Umlaufbeschlüsse gefasst werden dürfen.
- Umlaufbeschlüsse können durch Telefonate gefasst werden.
- Hier geht es zu einer Muster-Geschäftsordnung
Gesundheits– und Arbeitsschutz § 35 MVG EKD
- Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sind Teil der allgemeinen Aufgaben einer MAV.
- Die MAV soll Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.
- Eine Fachkraft kann zu einer MAV-Sitzung eingeladen werden.
Protokolle (Sitzungsniederschriften) § 27 MVG EKD
- Über jede MAV-Sitzung und über jede Sitzung eines Ausschusses muss ein Protokoll angefertigt werden.
- Das Protokoll enthält die Namen der Anwesenden und auch die der Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, wenn es zu einer Wahl kommt.
- Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung teilgenommen, so hat sie das Recht auf einen Auszug aus dem Protokoll.
- Die Niederschrift benötigt zwei Unterschriften: von der vorsitzenden Person und von einem weiteren MAV-Mitglied.
Verträge (befristete Verträge/Teilzeitverträge)
Grundsätzlich gilt:
- Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, an dem die MAV nicht zu beteiligen ist.
- Die MAV darf keine juristischen Auskünfte geben, kann sich allerdings Verträge anschauen und ihre Expertise weitergeben.
Wahlen § 9-13 MVG EKD
Wahlberechtigung § 9:
- Wahlberechtigt sind alle MA nach § 2, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung
Nicht Wahlberechtigt sind:
- MA, die am Wahltag aufgrund Altersteilzeit freigestellt oder seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind.
- Dienststellenleitungen
Wählbarkeit § 10:
- Alle Wahlberechtigten nach § 9, die am Wahltag der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören
- MA, die Altersrente beziehen, aber weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen.
Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die u.a.
- beurlaubt sind,
- zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
- als Vertretung der MA in das Leitungsorgan der Dienststelle gewählt worden sind.
Wahlverfahren § 11:
- Freie, gleiche, geheime, unmittelbare Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl)